Mandanteninformationen
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
Reform der Grundsteuer
Zum 1. Januar 2025 wird die "Neue Grundsteuer" als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit verliert der bisherige Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und
Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Die
Erhebung des Datenmaterials ist eine weitere gesetzliche Mammutaufgabe, die den Eigentümern von Grundbesitz aufgebürdet wird.
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen /
Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen
wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022
In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung ist bereits durch die Versendung von Schreiben der Finanzämter an die Grundbesitzer erfolgt. Neue Aufforderungen werden nach Auskunft der Finanzämter nicht mehr versendet. Sofern Sie als Grundbesitzer keine Aufforderung erhalten haben, ist die Bekanntgabe ersatzweise durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich erfolgt.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.
Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie dienen als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.
Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde
Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die fällige Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid im Regelfall an den beziehungsweise die Eigentümer*innen gesendet wird.
Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung der Feststellungerklärung zur aktuellen Grundsteuer und die dazu notwendige elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung. Sprechen Sie uns an. Wir unterbreiten Ihnen gerne dazu ein persönliches Angebot.
Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Unter www.addison.de/grundsteuer-downloads haben wir bereits Checklisten für Sie vorbereitet. Bitte
nutzen Sie je Grundstück, Bundesland (in dem sich das Grundstück befindet) und der jeweiligen Nutzungsart die entsprechende Checkliste zur Erfassung der erforderlichen Angaben.
Standardmäßig berechnen wir unsere Vergütung:
Honorar gem. § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung)
Bei Mehrfachaufträgen kann ein individuelles Honorar Anwendung finden. Die vorgenannte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der verkürzten Darstellungen und der persönlichen Besonderheiten eines jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Individuelle Gegebenheiten werden wir mit Ihnen persönlich abklären. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne
weiter.
Ihr Steuerberater-Team
Blomenkamp-Steuerberatersozietät