!!! Information zur Aktivrente !!!

 

Aktivrente

 

 

 

Die Aktivrente wird zum 1.1.2026 in Kraft treten. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

 

Häufige Fragen und Antworten zur Aktivrente

 

 

1. Was ist die Aktivrente?

Mit Einführung der Aktivrente[1] können Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963), freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten. Dabei können sie bis zu 2.000 EUR im Monat (insgesamt 24.000 EUR im Jahr) steuerfrei hinzuverdienen. Es handelt sich dabei um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ziel ist, Beschäftigte länger im Arbeitsmarkt zu halten.

 

2. Wer kann die Aktivrente nutzen?

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Aktivrente von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern genutzt werden. Sie ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Rente oder Versorgungsbezüge bezieht oder aber den Renten- bzw. Versorgungsbezug noch aufschiebt.

 

3. Für wen gilt die Aktivrente nicht?

Folgende Personengruppen sind von der Aktivrente ausgenommen:

  • Selbstständige,
  • Freiberufler,
  • Land- und Forstwirte,
  • Beamte und
  • Minijobs.

 

4. Muss man auf die Aktivrente Steuern und Beiträge bezahlen?

Grundsätzlich ist der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt.

Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Daher müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer kann freiwillig weiter Rentenbeiträge zahlen. Arbeitgeber müssen zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Wer mehr als 2.000 EUR hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag regulär Einkommensteuer bezahlen.

Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird außerdem noch klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes steuerbefreit sind.

 

5. Für welche Einnahmen gilt die Aktivrente?

Die Steuerbegünstigung ist nur auf laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) anwendbar.

Folgende Einnahmen sind ausgeschlossen:

  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG),
  • Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG),
  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG),
  • Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

 

6. Wird die Aktivrente bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt?

Ja, die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Steuerfreibetrag ist dabei zeitanteilig zu berücksichtigen. Die nach § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes steuerfrei gestellten Einnahmen sind ins Lohnkonto einzutragen auszuweisen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

 

7. Kann der Freibetrag auch in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI in Anspruch genommen werden?

Ja. Sofern der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es z. B. für Betriebsrentner und Beamtenpensionäre möglich, den Freibetrag zu nutzen, ohne dafür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

 

8. Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Einkommensteuer aus?

Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Aktivrente hat somit keinen Einfluss auf den Steuersatz von evtl. vorhandenen anderen Einkünften.

Wird bereits eine Altersrente ausbezahlt, wird diese wie bisher oberhalb des Grundfreibetrags mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.


 

 

 

 

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